Ambulant betreute Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Menschen
Die ambulant betreute Wohngemeinschaft (abWG) wurde für zwölf Mieter geschaffen. Dabei tritt die Aquila gGmbH als Vermieter auf. Kennzeichen einer abWG ist die Selbstbestimmtheit der Senioren. Alles von Belang für das tägliche Leben müssen die Mieter, beziehungsweisen deren Vertreter, selbst regeln. Das betrifft die Hausordnung sowie die Mahlzeiten und Aktivitäten im gemeinsamen Wohn- und Essbereich. Die Senioren haben auch ihren Pflegedienst sowie die Art und den Umfang der Leistungen frei bestimmt. Pflege- und Mietvertrag sind dabei völlig unabhängig voneinander. Pflege- und Betreuungsdienst sind lediglich Gäste in der abWG.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind alle Zimmer bezogen. Gerne können Sie sich jedoch auf unsere Warteliste setzen lassen.
Einzelzimmer
Anzahl | 5 |
Abmessung | 21,61 m2 |
Einzelzimmer (rollstuhlgerecht)
Anzahl | 3 |
Abmessung | 28,11 m2 |
Doppelzimmer
Anzahl | 2 |
Abmessung | 31,11 m2 |
*jeder Einzelmietpreis beinhaltet neben der Nutzung des privaten Rückzugraumes ebenso die Nutzung der möblierten Gemeinschaftsräume und der großzügigen Gartenanlage. In der Warmmiete ist bereits eine Betriebskostenpauschale mit einberechnet.
Die Selbstbestimmtheit
Hauptmerkmal einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter. Diese ist dann gesichert, wenn:
- der Alltag selbständig geregelt und die Interessen der ambulant betreuten Wohngemeinschaft vertreten werden. Dies geschieht durch ein Gremium der Selbstbestimmung, in dem jede Mieterin und jeder Mieter stimmberechtigt vertreten ist. Für Mieterinnen und Mieter, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig entscheiden können, handeln deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter (Angehörige oder gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer). Die Vermieterin oder der Vermieter kann an diesen Treffen auf Wunsch des Gremiums beratend teilnehmen. Das Gremium agiert ausnahmslos unbeeinflusst von Dritten sowie von außen.
- die Dienstleistungsanbieter (Pflege, Betreuung, etc.) sowie Art und Umfang deren Leistungen durch die Mieterinnen und Mieter bzw. deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter frei wählbar sind. Mietvertrag und Dienstleistungsverträge sind voneinander getrennt und unabhängig, d.h. Kündigungen von Dienstleistungsverträgen sind unabhängig von der Kündigung des Mietvertrages.
- die Dienstleistungsanbieter (Pflege, Betreuung, etc.) lediglich einen Gaststatus in den ambulant betreuten Wohngemeinschaften besitzen. (Vgl. www.ambulant-betreute-wohngemeinschaften.de)
Die zentralen Kennzeichen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft können in Art. 2 Abs. 3 Satz 3 und Art. 22 PfleWoqG nachgelesen werden.